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   VGH Bayern, 01.07.1987 - 18 C 87.00852   

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VGH Bayern, 01.07.1987 - 18 C 87.00852 (https://dejure.org/1987,21669)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.07.1987 - 18 C 87.00852 (https://dejure.org/1987,21669)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 18 C 87.00852 (https://dejure.org/1987,21669)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

    Es genügt nicht, dass vor der Wahl ein Gleichstellungsantrag gestellt worden ist (Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 177 Rn. 13; Düwell Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2. Aufl. S. 45; Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 151 Rn. 21; vgl. zu § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SchwbG BayVGH 1. Juli 1987 - 18 C 87.00852 -).
  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Auch bei der Ermittlung der für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 1 SGB IX erforderlichen Mindestanzahl von fünf schwerbehinderten Menschen sind Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Wahltag bereits durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt sind (vgl. ausführlich: BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 30 f., BAGE 169, 267; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1. Juli 1987 - 18 C 87.00852 -) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 23 TaBV 1699/17

    Vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; keine

    Das aus Gründen der Rechtssicherheit formalisierte Wahlverfahren für die Schwerbehindertenvertretung setzt voraus, dass der Status des Wahlberechtigten als schwerbehinderter oder diesen gleichgestellter Mensch feststeht und nicht nur eine Chance auf Erlangung dieses Status besteht, wie dies während des laufenden Verfahrens für die Feststellung bzw. Gleichstellung der Fall ist (vgl. BayVGH 01.07.1987 - 18 C 87.00852 - PersV 1988, 278; Hauck/Noftz-Mushoff, SGB, 03/17, § 94 SGB IX , Rn. 17; Dau/Düwell/Joussen - Düwell, 4. Auflage 2014, § 94 SGB IX , Rn. 13; Knittel, SGB IX , 11. Auflage 2017, § 94 SGB IX Rz. 42; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, 12. Auflage 2010, SGB IX § 68 Rn. 24).
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